{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24341_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24341", "Checksum": "eb1ef2cd5a1e9b1ab66237ccc78fc88b"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung Inkonvenienzen usw. 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In letzterem Fall, d.h. im Falle der Arbeitsleistung\nausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, entsteht dem Arbeitgeber eine weitergehende Entschädigungspflicht, welche sich in der Form einer Inkonvenienzzulage manifestiert. Im Grunde\nist darin nichts anderes als eine Zweiteilung in «konveniente», normal entschädigte, und «inkonveniente», zusätzlich mit Zulagen entschädigte, Arbeitszeiten zu erkennen. Mit Blick auf\ndieses binäre Entschädigungssystem bzw. den dargestellten Zweck von Inkonvenienzzulagen\nlässt sich keine kumulative Entschädigung von Ruhetags- und Nachtarbeitszeit herleiten.\n9 I 19\n\nWie der Beklagte in diesem Zusammenhang denn auch zutreffend festhält, wäre eine zusätzliche Erhöhung der Entschädigung von Ruhetagsnachtarbeit unsachgemäss. Einerseits würde\ndies zu Ungleichheiten zwischen den während ausserordentlichen Arbeitszeiten arbeitenden\nArbeitnehmern führen, andererseits Abgrenzungsschwierigkeiten hervorrufen. So wäre beispielsweise ein Arbeitnehmer, welcher in der Nacht von Sonntag auf Montag eine Arbeitsleistung zwischen 23.00 Uhr bis 00.00 Uhr erbringt anders zu entschädigen als derjenige, welcher\nin der darauffolgenden Stunde zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr arbeitet. Dies obwohl die\nmit der jeweiligen Arbeitsleistung verbundene Inkonvenienz – die gesundheitliche und soziale\nBelastung – und der mit der Zulage verfolgte Zweck augenscheinlich identisch ist.\n\nDie vom Kläger behauptete Kumulation der Inkonvenienzzulagen erscheint denn auch im Vergleich mit Regelungen des Bundes oder auch andern Kantonen eher ungewöhnlich. So sieht\nauch die bundesrechtliche Regelung des öffentlichen Arbeitsrechts – identisch wie das kantonale Personalrecht – für Arbeitsleistungen während ausserordentlichen, inkonvenienten Arbeitszeiten (Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit) Zuschläge vor (vgl. Art. 17b und\nArt. 19 Abs. 3 Arbeitsgesetz [ArG; SR 822.11]; Art. 31 ff. Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz\n[ArGV 1; SR 822.111]). Es wird jedoch explizit geregelt, dass beim Zusammentreffen verschiedener Lohnzuschläge keine Kumulation stattfindet (Art. 33 Abs. 4 ArGV 1). Ähnliche Lösungsansatz verfolgen im Übrigen auch diverse weitere Kantone. So wird teilweise eine Kumulation\nausdrücklich (Uri: Art. 44 Abs. 2 Personalreglement/UR [Nr. 2.4213]; Obwalden: Art. 9 Abs. 1\nAusführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im Staatsdienst/OW [Nr. 141.114]; Basel-Stadt: § 33 Abs. 3 Verordnung zur Arbeitszeit/BS [Nr. 153.11];\nZug: § 12 Abs. 4 Entschädigungsverordnung/ZG [Nr. 154.221]) oder mindestens implizit (St.\nGallen: Anhang 3 PersV/SG [Nr. 143.11]; Aargau: § 3 Abs. 1 Inkonvenienzverordnung/AG\n[Nr. 161.221]) ausgeschlossen oder aber immerhin bloss ein reduzierter Nachtzuschlag ausgerichtet, sofern für denselben Arbeitszeitraum bereits ein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht (Basel-Stadt: § 25 AZV/BS [Nr. 162.200]).\n\nAuch die systematische Auslegung von Anhang 6 der Entlöhnungsverordnung spricht gegen\neine Kumulation der Inkonvenienzzulagen (für die Darstellung vgl. die vorstehende E. 2.3.2).\nWährend in der ersten Kolonne der Ziff. 1.2 die Entschädigung für die Nachtarbeit gemäss\n§ 23 Arbeitszeitverordnung von Montag bis Freitag (Überschrift: «Mo - Fr») festgelegt wird,\nsieht die zweite Kolonne unter der Überschrift «Ruhetage» explizit die Entschädigungshöhe\nbeim Zusammentreffen der Voraussetzungen «Nachtarbeit» und «Ruhetag» vor, legt diese\nmithin auf Fr. 6.50 (resp. Fr. 9.– [Nachtarbeit aus dem Bereitschaftsdienst] oder Fr. 12.–\n10 I 19\n\n[Nachtarbeit nach unvorhersehbarem Aufgebot]) fest. Anhaltspunkte für eine Addition der Zuschläge finden sich keine. Hätte der Verordnungsgeber für die Ruhetagsnachtarbeit einen besonderen Entschädigungsansatz vorsehen wollen, hätte er dies hier geregelt. Denn dass eine\nKumulation möglich sein kann, hat der Verordnungsgeber selber bedacht. So hat er für den\nSonderfall für geleistete Überzeit während der Nachtarbeit gemäss § 23 AZV in Ziffer 4.2 Anhang 6 EntlV explizit vorgesehen, dass an Ruhetagen \"Ruhetags- und Nachtarbeitszulagen\"\nzu entrichten sind. Demgegenüber hat er in Ziffer 3 EntlV festgelegt, dass der gleichzeitige\nBezug einer Bereitschaftsdienst- oder Präsenzdienstzulage und einer Ruhetags- oder Nachzulage nicht zulässig ist.\n\nZusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 PersG i.V.m.\n§ 23 AZV sowie § 21 Ziff. 1 und Anhang 6 Ziff. 1 EntlV dahingehend zu interpretieren sind,\ndass geschuldete Inkonvenienzzulagen für Nacht- resp. Ruhetagsarbeit nicht kumulativ auszurichten sind. Nachtarbeit an Ruhetagen ist gemäss dem jeweils anwendbaren Satz der zweiten Kolonne des Anhangs 6 Ziff. 1.2 EntlV zu entschädigen.\n\n2.4\nFür die klägerische Forderung um zusätzliche, kumulative Entrichtung von Ruhetagszulagen\nfür bereits mit Nachtarbeitszulagen entschädigte Ruhetagsnachtarbeit in der Höhe von\nFr. 4'837.55 (Zeitraum: Dezember 2015 bis Mai 2018) resp. Fr. 3'092.– (Zeitraum: Juni 2018\nbis Mai 2019) fehlt es folglich an einer Anspruchsgrundlage und die Klage ist insoweit abzuweisen.\n\n"}