{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24341_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24341", "Checksum": "eb1ef2cd5a1e9b1ab66237ccc78fc88b"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung Inkonvenienzen usw. (VA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:03", "Checksum": "587bf2bb2e1a3239997565c3e6576374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24341\nRegeste:\nEntschädigung Inkonvenienzen usw. (VA 20 14)\n\n2.3\n2.3.1\nPersonen, die vom Kanton im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, unterstehen dem Personalgesetz (Art. 1 Abs. 1 Personalgesetz [PersG; NG 165.1] i.V.m. Art. 342\nlit. a OR). Die Arbeitsverhältnisse sind denn auch grundsätzlich öffentlich-rechtlich; die Anstellung durch einen zivilrechtlichen Arbeitsvertrag erfolgt nur wo dies gesetzlich vorgesehen ist\n(Art. 5 PersG; URS BÜRGI/GUDRUN BÜRGI-SCHNEIDER, Kapitel 7: Öffentliches Personalrecht\ndes Wirtschaftsraums Zentralschweiz, Abschnitt Nidwalden, in: Dieselben [Hrsg.], Handbuch\nÖffentliches Personalrecht, 2017, N 2). Soweit in der Personalgesetzgebung keine eigene Regelung enthalten ist, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar (Art. 6 PersG).\n7 I 19\n\n2.3.2\nDer Lohnanspruch der öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden beurteilt sich nach den\nArt. 23 ff. PersG und der Entlöhnungsverordnung (EntlV; NG 165.113). Die Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter haben für ihre Arbeit Anspruch auf einen individuellen Lohn (Art. 23 PersG).\nDieser individuelle Lohn wird gemäss Art. 24 Abs. 1 PersG ergänzt durch Zulagen wie namentlich die Sozialzulagen (Ziff. 1), die Anerkennungsprämien für ausserordentliche Leistungen\n(Ziff. 2), die Treueprämien (Ziff. 3) und die gegenständlich interessierenden Inkonvenienzzulagen (Ziff. 4; BÜRGI/BÜRGI-SCHNEIDER, a.a.O., N 39). Inkonvenienzzulagen werden u.a. entrichtet für Nacht- und Ruhetagsarbeit gemäss § 23 der Arbeitszeitverordnung (AZV;\nNG 165.112). Bei Anwendung flexibler Arbeitszeitformen finden die Bestimmungen betreffend\nNachtzeit und Inkonvenienzzulagen keine Anwendung (§ 5 Abs. 2 AZV). Die Inkonvenienzzulagen werden in der Regel je Stunde entrichtet (§ 22 Abs. 1 EntlV). Grundsätzlich gilt als\nNachtarbeit die Arbeitsleistung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr, als Ruhetagsarbeit die\nArbeit an arbeitsfreien Tagen gemäss § 5 der Personalverordnung (PersV [NG 165.111]). Eine\nAuszahlung zusätzlich zum ordentlichen Lohn erfolgt, sofern die Nacht- oder Ruhetagsarbeit\nangeordnet wurde (§ 23 Abs. 3 AZV). Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Anhang 6\nZiff. 1 EntlV:\n\nMo-Fr Ruhetage\n1. Zulagen für Ruhetage und Nachtarbeit\n1.1 Ruhetagszulage je Stunde\na) nach Arbeitsplan - 6.–\nb) aus dem Bereitschaftsdienst - 9.–\nc) nach unvorhersehbarem Aufgebot - 12.–\n1.2 Nachtarbeit gemäss § 23 Arbeitszeitverordnung\na) nach Arbeitsplan 6.50 6.50\nb) aus dem Bereitschaftsdienst 9.– 9.–\nc) nach unvorhersehbarem Aufgebot 12.– 12.–\n\nWie auch das eidgenössische Arbeitsgesetz definiert die kantonale Personalgesetzgebung\nallgemeine Normarbeitszeiten, während welchen die Arbeitsleistung im Regelfall zu erbringen\nist (vgl. Art. 84 Abs. 2 Ziff. 1 PersG i.V.m. §§ 2 ff. AZV). Die Definition der Normarbeitszeiten\nerfolgt unter Rücksichtnahme auf gesundheits- und sozialpolitische Aspekte (für die Nachtarbeit: BÉATRICE HURNI/DAMIAN K. GRAF, in: Blesi/Pietruszak/Wildhaber [Hrsg.], Kurzkommentar\nArG, 2018, N 10 zu Art. 16 ArG; JEAN-FRITZ STÖCKLI/DANIEL SOLTERMANN in: Geiser/von\n8 I 19\n\nKaenel/Wyler [Hrsg.], Handkommentar Arbeitsgesetz, 2005, N 3 zu Art. 16 ArG; für die Ruhetagsarbeit: BALZ GROSS/SÉVÉRINE FRUNZ/PIERRE-YVES MARRO, in: Blesi/Pietruszak/Wildhaber, a.a.O., N 4 zu Art. 18 ArG; STÖCKLI/SOLTERMANN, a.a.O., N 1 zu Art. 18 ArG). Darüber\nhinaus werden in der Arbeitszeitverordnung AZV auch «ausserordentliche Arbeitszeiten» definiert, wozu unter anderem die Nacht- und Ruhetagsarbeit zählt (§ 23 AZV). Von einer «Inkonvenienz» ist in diesem Kontext zu sprechen, wenn ein Arbeitseinsatz ausserhalb der Regelarbeitszeiten zu erfolgen hat und der betroffene Arbeitnehmer aufgrund dieser Abweichung\nin seiner Lebensführung – sei es in gesundheitlicher oder sozialer Hinsicht – eine Einschränkung erfährt. Mit der Inkonvenienzzulage wird die (finanzielle) Kompensation der nicht anderweitig vermeidbaren Einschränkung bezweckt (HURNI/GRAF, a.a.O., N 1 zu Art. 17b).\n\n2.3.3\nNachdem sich die anwendbaren Gesetzesbestimmungen nicht explizit zur strittigen Frage, ob\ndie Ruhetags- und Nachtarbeitszulagen kumulativ zu entrichten seien, äussern, ist die Antwort\ndurch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut. Ist\ndieser unklar oder sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente (historisches, teleologisches und systematisches) nach der wahren Tragweite der Norm suchen, wobei bei der Auslegung von Gesetzesnormen ein pragmatischer Methodenpluralismus zu befolgen ist; m.a.W. sind die einzelnen\nAuslegungselemente keiner Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 III 217 E. 5 S. 218 f.;\n146 II 201 E. 4.1 S. 208 f.).\n\n"}