{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24341_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24341", "Checksum": "eb1ef2cd5a1e9b1ab66237ccc78fc88b"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung Inkonvenienzen usw. (VA 20 14)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:03", "Checksum": "587bf2bb2e1a3239997565c3e6576374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24341\nRegeste:\nEntschädigung Inkonvenienzen usw. (VA 20 14)\n\n 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2020 wird als verwaltungsrechtliche [recte: verwaltungsgerichtliche] Klage entgegengenommen (Konversion) und es wird auf die Sache eingetreten.\n2. Der Beklagte ist berechtigt, innert 20 Tagen eine Rechtsantwort in materieller Hinsicht zu erstatten.\n3. Die Kosten eines Zwischenentscheides werden mit dem Endentscheid festgesetzt und verlegt.\n4. [Zustellung …].\n\nG.\nAm 27. Oktober 2020 erstattete der Beklagte seine Rechtsantwort (amtl. Bel. 12), wobei er\nseine Anträge wie folgt anpasste:\n\n1. Auf Antrag Ziff. 1 der verwaltungsgerichtlichen Klage sei nicht einzutreten.\n2. Antrag Ziff. 2 der verwaltungsgerichtlichen Klage sei abzuweisen.\n3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers.\n\nH.\nMit Eingabe vom 25. November 2020 zeigte der Kläger an, auf die Einreichung einer Replik\nzu verzichten (amtl. Bel. 14). Er reichte am 9. Dezember 2020 aufforderungsgemäss seine\nHonorarnote ein (amtl. Bel. 16).\n\nI.\nAuf die Anordnung einer Parteiverhandlung wurde verzichtet (Art. 103 VRG [NG 265.1]). Die\nSache wurde durch das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, anlässlich der\nSitzung vom 22. Februar 2021 abschliessend beurteilt. Auf die Vorbringen der Parteien wird\nnachstehend – soweit erforderlich – eingegangen.\n5 I 19\n\nErwägungen:\n\n1. Formelles\nGegenständlich macht der Kläger mittels (konvertierter) verwaltungsgerichtlicher Klage vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlichen Angestelltenverhältnis geltend. Das Verwaltungsgericht ist zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]; Art. 95 VRG) und entscheidet als Kollegialgericht erstinstanzlich in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 i.V.m. Art. 38 GerG). Nachdem\nauch das Vorverfahren (Art. 97 Abs. 1 VRG) durchlaufen wurde und die Klage den formellen\nAnforderungen (Art. 99 VRG) entspricht (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Zwischenentscheid betreffend die Konversion vom 14. September 2020 [Verfahren VA 20 14] E. 2.2.4\nS. 8 f.), ist auf die Klage einzutreten.\n\n2. Inkonvenienzzulagen für Ruhetagsarbeit\n2.1\nDer Kläger macht geltend, dass ihm für die Dauer vom Dezember 2015 bis Mai 2018 insgesamt Inkonvenienzzulagen im Umfang von brutto Fr. 30'947.80 zustehen, wovon noch brutto\nFr. 4'837.55 (Fr. 30'947.80 - [Fr. 25'000 + Fr. 1'110.25]) ausstehend seien (zum Ganzen: amtl.\nBel. 1 [Klage] Ziffn. 10-29 S. 5-9). Zur Begründung führt er im Wesentlichen sinngemäss aus,\ner habe sich vom 7. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2019 in einem Anstellungsverhältnis\nbeim Beklagten befunden. Mit Schreiben vom 26. März 2018 resp. 3. Mai 2018 habe er diverse\nEntschädigungsleistungen für Nacht- und Ruhezeitarbeit eingefordert. Im Nachgang an eine\nBesprechung sei am 19. Juni 2018 zwischen ihm und dem Beklagten eine Vereinbarung u.a.\nüber die Nachzahlung von Inkonvenienzzulagen im Umfang von Fr. 26'681.10 (unter Mitberücksichtigung des Monats Mai 2018), abgeschlossen worden. Die Vereinbarung habe zudem\neine Saldoklausel sowie eine Abmachung enthalten, dass die Inkonvenienzzulagen ab dem\nMonat Mai 2018 monatlich ausbezahlt würden. Die Auszahlung der Inkonvenienzzulagen von\nFr. 25'000.– im Juni 2018 beruhe auf einer ungenauen bzw. falschen Berechnung. Einerseits\nseien die Zulagen für Nacht- und Ruhetagsarbeit lediglich alternativ gewährt, andererseits sei\nfür die Ruhetage mit Fr. 6.50/h, anstatt mit Fr. 6.00/h gerechnet worden. Er sei der Ansicht,\ndass die Saldoklausel gemäss Art. 341 OR nichtig sei und ihm für diesen Zeitraum für geleistete Ruhetagsnachtarbeit kumulativ zu den Nachtzulagen Ruhetagszulagen auszurichten\nseien.\n6 I 19\n\nWeiter behauptet der Kläger, er verfüge für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Mai\n2019 über einen Anspruch auf Ruhetagsarbeit-Zulagen von gesamthaft brutto Fr. 3'092.–\n(amtl. Bel. 1 [Klage] Ziffn. 30-32 S. 10). Ab dem Monat Juni 2018 seien ihm die Inkonvenienzzulagen jeweils monatlich ausbezahlt worden. Der Beklagte habe für Nachtarbeitseinsätze an\nRuhetagen jedoch jeweils nur die Nachtzulagen ausgerichtet, weshalb zusätzlich Inkonvenienzentschädigungen für Ruhetagsarbeit von Juni 2018 bis Mai 2019 in vorerwähnter Höhe\ngeschuldet seien.\n\n2.2\nUnstreitig ist, dass der Kläger beim Beklagten vom 1. Dezember 2015 zum 31. Mai 2019 aufgrund von Arbeitsverträgen vom 2. November 2015 und vom 1. Juli 2016 angestellt war (BB 1;\nKB 3). Ebenso ist erstellt, dass der Kläger regelmässig Arbeitseinsätze in der Nacht sowie an\nRuhetagen erbrachte und hierfür – zusätzlich zum ordentlichen Lohn – jeweils mit Nacht- oder\nRuhetagszulagen entschädigt wurde (KB 7 [Vereinbarung vom 6. Juni 2018] und 10 [Sammelbeleg Lohnabrechnungen]).\n\nDie Beurteilung der Legitimität der klägerischen Forderung bedingt weitergehende Sachverhaltsfeststellungen nur in dem Fall, in welchem Nacht- und Ruhetagszulagen kumulativ auszurichten sind, was somit vorab zu klären ist (nachfolgende E. 2.3 f.).\n\n"}