{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24341_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24341", "Checksum": "eb1ef2cd5a1e9b1ab66237ccc78fc88b"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung Inkonvenienzen usw. 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Februar 2021\nVerwaltungsabteilung\n\nBesetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz,\nVerwaltungsrichter Sepp Schnyder,\nVerwaltungsrichterin Pascale Küchler,\nVerwaltungsrichter Pascal Ruch,\nVerwaltungsrichter Hubert Rüttimann,\nGerichtsschreiber Silvan Zwyssig.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nX.__,\n\nvertreten durch Nicolas Pfister, Rechtsanwalt, AD LITEM\nRechtsanwälte, Konsumstrasse 16, Postfach 5017,\n3001 Bern,\n\nKläger,\n\ngegen\n\nKanton Nidwalden,\nhandelnd durch den Landammann und den Regierungsrat,\nPostfach 1246, Dorfplatz 2, 6371 Stans,\n\nvertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden,\nDorfplatz 2, 6371 Stans,\n\nBeklagter.\n\nGegenstand Entschädigung für Inkonvenienzzulagen und Erholungszeiten (inkl. Pausen)\n\nVerwaltungsgerichtliche Klage vom 2. Juni 2020.\n2 I 19\n\nSachverhalt:\n\nA.\nDer Kanton Nidwalden («Beklagter») schloss am 2. November 2015 einen bis zum 30. Juni\n2016 befristeten Arbeitsvertrag (BB 1) als Betreuer von Asylbewerbern mit A.__ ab («Kläger»),\nwelcher in der Folge durch einen unbefristeten vom 30. Juni 2016 ersetzt wurde (KB 3). Noch\nwährend des laufenden Arbeitsverhältnisses forderte der Kläger mit Schreiben vom 26. März\n2018 und 3. Mai 2018 vom Arbeitgeber diverse Entschädigungsleistungen für Nacht- und Ruhezeiten. Am 6. Juni 2018 kam es zu einer Besprechung. In der Folge wurde eine Vereinbarung u.a. über die Nachzahlung von Inkonvenienzzulagen, abgeschlossen. Die Vereinbarung\nenthielt zudem eine Saldoklausel sowie die Abmachung, dass die Inkonvenienzzulagen ab\nMai 2018 monatlich ausbezahlt werden. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 kündigte der\nBeklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf den 31. Mai 2019 (KB 4). Am 26. März 2020\nwandte sich der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, in einem Schreiben an\nden Beklagten, um wiederum Entschädigungen für Inkonvenienzen und Erholungszeit (inkl.\nPausen) geltend zu machen, insbesondere auch für die Zeit vor Mai 2018 (KB 11). Das Gesuch\ndes Klägers wurde anlässlich der Regierungsratssitzung vom 5. Mai 2020 behandelt. In der\nFolge erging gleichentags ein Schreiben an den Kläger, in welchem ihm seitens des Landammannes und des Regierungsrates Nidwalden mitgeteilt wurde, dass sein Gesuch abgewiesen\nwird (KB 1).\n\nB.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2020 liess der Kläger folgende Anträge stellen (amtl. Bel. 1):\n\n1. Die Verfügung des Landammannes und des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 5. Mai 2020\nsei aufzuheben.\n2. Dem [Kläger] seien die Entschädigungsleistungen im Umfang von brutto CHF 25'393.55 zzgl. Zins zu 5%\nseit dem 1. Juni 2019 zu bezahlen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n3 I 19\n\nC.\nMit Eingabe vom 18. Juni 2020 (amtl. Bel. 3) reichte der Beklagte eine Beschwerdeantwort ein\nund beantragte:\n\n1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten.\n2. Eventualiter: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n3. Dem [Kläger] sei die Möglichkeit zu gewähren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Einleitung eines\nzweiten Schriftenwechsels zurückzuziehen.\n4. Dem Regierungsrat sei bei Verzicht auf den Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Möglichkeit\nzu gewähren, im Rahmen einer Duplik gemäss Art. 77 Abs. 2 VRG inhaltlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen.\n5. Unter Kostenfolge zu Lasten des [Klägers]. Im Falle eines Beschwerderückzugs sei auf die Erhebung\namtlicher Kosten zu verzichten.\n\nD.\nMit Replik vom 13. Juli 2020 hielt der Kläger an den zuvor in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juni 2020 gestellten Rechtsbegehren fest (amtl. Bel. 5). In der Begründung\nberief er sich sinngemäss darauf, dass im Falle, dass das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelange, dass kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege, kein Nichteintretensentscheid zu erlassen, sondern eine Konversion vorzunehmen sei. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei\nals verwaltungsgerichtliche Klage entgegen zu nehmen und zu behandeln.\n\nE.\nAm 3. August 2020 reichte der Beklagte die Duplik ein (amtl. Bel. 7) und erneuerte seine Anträge wie folgt:\n\n1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten.\n2. Auf eine Konversion der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in eine verwaltungsgerichtliche Klage sei zu\nverzichten.\n3. Eventualiter\n3.1 Im Falle der Abweisung der Anträge gemäss Ziff. 1 und 2 sei dem Regierungsrat eine Frist zur materiellen Stellungnahme anzusetzen.\n3.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (bzw. die verwaltungsgerichtliche Klage im Falle einer Konversion) sei vollumfänglich abzuweisen.\n4. Unter Kostenfolge zu Lasten des [Klägers].\n4 I 19\n\nF.\nMit Zwischenentscheid vom 14. September 2020 (amtl. Bel. 11) entschied das Verwaltungsgericht Nachfolgendes:\n\n"}