5.3 Eine Parteientschädigung darf grundsätzlich zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG e contrario) und bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Da dem Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8│8 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 350.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind bezahlt.