Die Gerichtskosten für den Entscheid bemessen sich nach Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG und betragen vorliegend Fr. 350.00. Nachdem die Beschwerdeführerin vor Obergericht vollständig unterlag, sind ihr ausgangsgemäss sämtliche Gerichtskosten aufzuerlegen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und sind damit bezahlt.