5.2 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache i.S.v. Art. 251 ZPO weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; SR 281.35). Der massgebliche erstinstanzliche Gebührenrahmen beträgt Fr. 50.00 bis Fr. 300.00, mithin maximal Fr. 450.00 zweitinstanzlich (Art. 48 GebV SchKG).