grundsätzlich nichts. Abgesehen davon handelt es sich bei der behaupteten und nachgereichten Vollmacht um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung bzw. einen unzulässigen neuen Beweis. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Prozesskosten umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).