Auch mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den – zutreffenden – rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach nur die Mitglieder der Erbengemeinschaft Verfahrenspartei sein können, die Anhebung der Betreibung die einzelne Bezeichnung aller Gläubiger bzw. Erben voraussetzt und auch im Rechtsöffnungsbegehren alle Erben namentlich genannt sein müssen, selbst wenn sie durch einen gemeinsamen Vertreter handeln. An diesen formellen Erfordernissen ändert auch eine Vertretungsvollmacht an ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft 7│8