4.1 Die Beschwerdeführerin hält dem im Beschwerdeverfahren sinngemäss entgegen, dass die Erbengemeinschaft C.__ aus ihr und ihrer Tochter E.__ bestehe. Die Tochter habe ihre Mutter mit Vollmacht vom 18. August 2016 bevollmächtigt, sie im Namen der Erbengemeinschaft C.__ zu vertreten. Ausserdem habe die Tochter die Mutter bevollmächtigt, in ihrem Namen Mietrückstände gerichtlich und aussergerichtlich geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass mit dem Mietvertrag, der zwischen der "Erbengemeinschaft C.__", in Vertretung durch A.__, [und dem Beschwerdegegner] geschlossen worden sei, die gesetzliche Rechtslage der Beschwerdeführerin geklärt sei.