Beschwerdeführerin als gesetzliche oder gewillkürte Vertreterin der Erbengemeinschaft handeln würde. Folglich fehle es am Nachweis der Identität der Gläubigerin auf dem als Schuldanerkennung vorgelegten Mietvertrag und der Betreibungsgläubigerin. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren sinngemäss zusammengefasst ab, weil einerseits die Beschwerdeführerin für sich persönlich handelte, sie in ihrem Namen Betreibung einleitete und das Rechtsöffnungsbegehren stellte, anstatt durch die namentlich erwähnten Mitglieder der Erbengemeinschaft (als Vermieterin). Andererseits lag auch keine Vollmacht vor. 4.