Die Vorinstanz macht im Weiteren rechtliche Ausführungen zur prozessrechtlichen Handlungs(un)fähigkeit einer Erbengemeinschaft sowie zur Parteifähigkeit. Sodann wurde ausgeführt, dass auch auf dem Rechtsöffnungsbegehren alle Erben der Gemeinschaft genannt werden sollten, selbst wenn sie durch einen gemeinsamen Vertreter handeln würden, es sei denn, es handle ein Willensvollstrecker oder ein Erbschaftsverwalter. Die Vorinstanz schloss, dass Ausnahmen vom Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns zwar möglich, vorliegend aber weder ersichtlich noch behauptet seien. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die 6│8