Die Vorinstanz stellte in der Folge keine konkreten Schlussfolgerungen bezüglich dem von ihr geforderten Nachweis der Rechtsnachfolge an. Dies schadet vorliegend aber nicht. So wäre die Beschwerdeführerin dann als "Rechtsnachfolgerin" der Erbengemeinschaft anzuerkennen, wenn die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft C.__ verstorben und die Beschwerdeführerin deren Alleinerbin wäre (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Wie von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ausgeführt, besteht die Erbengemeinschaft jedoch aus der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin ist also nicht deren Rechtsnachfolgerin.