3. Die Vorinstanz hat das Begehren um "definitive Rechtsöffnung" zu Gunsten der Beschwerdeführerin ohne weiteres als Gesuch um "provisorische Rechtsöffnung" entgegengenommen und geprüft. In Erwägung 3 des angefochtenen Entscheides wurde ausgeführt, dass im Rechtsöffnungsverfahren unter anderem die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger zu überprüfen sei. Die Beschwerdeführerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Mietvertrag vom 21. März 2017 zwischen der Erbengemeinschaft C.__, vertreten durch A.__, und D.__ sowie B.__. B.__ habe den Mietvertrag übernommen.