2.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben jedoch immerhin besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Das gesetzliche Novenverbot gilt im Beschwerdeverfahren umfassend, also sowohl für echte als auch unechten Noven. Zudem erfasst das Novenrecht auch diejenigen Fälle, in welchen der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung 5│8