zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 27 und 22 Ziff. 2 (GerG; NG 261.1). Die Beschwerdeführerin ist formell wie materiell beschwert und hat ihre Beschwerde fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 4│8