Der einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 350.00 wurde geleistet. 3│8 D. Gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO wurde von der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme abgesehen. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. E. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts entschied über vorliegende Beschwerdesache auf dem Zirkularweg in Abwesenheit der Parteien. Auf die Parteivorbringen und die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich im Nachfolgenden eingegangen. Erwägungen: