B. Mit Entscheid vom 19. Januar 2021 wies das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung / Einzelgericht SchK, das Rechtsöffnungsgesuch ab. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 250.00 und verpflichtete sie (zumindest im Dispositiv, nicht in den Erwägungen) zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 50.00 an den Beschwerdegegner. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2021 (Eingang: 27. Januar 2021) Beschwerde beim Obergericht Nidwalden. Sinngemäss verlangte sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides.