{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24265_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24265", "Checksum": "b769e4c7cc7c02110b32f7d409cd5de4"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Provisorische Rechtsöffnung (BAZ 21 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:00", "Checksum": "b9c5ee90b6c215aadb3f382d900cfc6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24265\nRegeste:\nProvisorische Rechtsöffnung (BAZ 21 2)\n\nDie Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren sinngemäss zusammengefasst ab, weil einerseits die Beschwerdeführerin für sich persönlich handelte, sie in ihrem Namen Betreibung\neinleitete und das Rechtsöffnungsbegehren stellte, anstatt durch die namentlich erwähnten\nMitglieder der Erbengemeinschaft (als Vermieterin). Andererseits lag auch keine Vollmacht\nvor.\n\n4.\n\n4.1\nDie Beschwerdeführerin hält dem im Beschwerdeverfahren sinngemäss entgegen, dass die\nErbengemeinschaft C.__ aus ihr und ihrer Tochter E.__ bestehe. Die Tochter habe ihre Mutter\nmit Vollmacht vom 18. August 2016 bevollmächtigt, sie im Namen der Erbengemeinschaft\nC.__ zu vertreten. Ausserdem habe die Tochter die Mutter bevollmächtigt, in ihrem Namen\nMietrückstände gerichtlich und aussergerichtlich geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin\nsei davon ausgegangen, dass mit dem Mietvertrag, der zwischen der \"Erbengemeinschaft\nC.__\", in Vertretung durch A.__, [und dem Beschwerdegegner] geschlossen worden sei, die\ngesetzliche Rechtslage der Beschwerdeführerin geklärt sei.\n\nZum Beweis legt sie eine entsprechende schriftliche Vollmacht, datiert mit 18.08.2016, auf.\n\n4.2\nMit diesen Vorbringen vermag sie die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. Dass\ndie Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte wird weder behauptet\nnoch ersichtlich. Die im Berufungsverfahren nachgeschobenen Erklärungen bezüglich Zusammensetzung der Erbengemeinschaft C.__ sind unzulässige neue Tatsachen. Auch mangelt es\nan einer Auseinandersetzung mit den – zutreffenden – rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach nur die Mitglieder der Erbengemeinschaft Verfahrenspartei sein können, die\nAnhebung der Betreibung die einzelne Bezeichnung aller Gläubiger bzw. Erben voraussetzt\nund auch im Rechtsöffnungsbegehren alle Erben namentlich genannt sein müssen, selbst\nwenn sie durch einen gemeinsamen Vertreter handeln. An diesen formellen Erfordernissen\nändert auch eine Vertretungsvollmacht an ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft\n7│8\n\ngrundsätzlich nichts. Abgesehen davon handelt es sich bei der behaupteten und nachgereichten Vollmacht um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung\nbzw. einen unzulässigen neuen Beweis.\n\nDie Beschwerde ist abzuweisen.\n\n5.\n\n5.1\nDie Prozesskosten umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung\n(Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106\nAbs. 1 ZPO).\n\n5.2\nDas obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache i.S.v. Art. 251 ZPO weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG;\nSR 281.35). Der massgebliche erstinstanzliche Gebührenrahmen beträgt Fr. 50.00 bis\nFr. 300.00, mithin maximal Fr. 450.00 zweitinstanzlich (Art. 48 GebV SchKG).\n\nDie Gerichtskosten für den Entscheid bemessen sich nach Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG\nund Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG und betragen vorliegend Fr. 350.00. Nachdem die Beschwerdeführerin vor Obergericht vollständig unterlag, sind ihr ausgangsgemäss sämtliche Gerichtskosten aufzuerlegen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher\nHöhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und sind damit bezahlt.\n\n5.3\nEine Parteientschädigung darf grundsätzlich zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG e contrario) und bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96\nZPO). Da dem Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n8│8\n\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 350.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden\nmit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind bezahlt.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Zustellung dieses Entscheides an:\n\nStans, 29. März 2021\nOBERGERICHT NIDWALDEN\nBeschwerdeabteilung in Zivilsachen\nDie Präsidentin\n\nlic. iur. Livia Zimmermann\nDie Gerichtsschreiberin\n\nMLaw Carmen Meier\n\nVersand:\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen,\nsoweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.\n"}