{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24265_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24265", "Checksum": "b769e4c7cc7c02110b32f7d409cd5de4"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Provisorische Rechtsöffnung (BAZ 21 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:00", "Checksum": "b9c5ee90b6c215aadb3f382d900cfc6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24265\nRegeste:\nProvisorische Rechtsöffnung (BAZ 21 2)\n\n2.\n2.1\nGemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)\noder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Für Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz die gleiche, d.h. die volle Kognition wie\nder Vorinstanz zu (BLICKENSTORFER KURT, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo\nSchwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu\nArt. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist von der Beschwerdeinstanz jedoch\nnur beschränkt überprüfbar, da die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gebunden ist. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann daher nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind, gerügt werden (BLICKENSTORFER,\na.a.O., N. 8 zu Art. 320 ZPO; vgl. HANS REISER, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art.\n278 SchKG). Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (Art. 321 Abs.\n1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich\ndie beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid\nleiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen\nPunkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (SPÜHLER KARL, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 und N. 15 zu Art. 311; BGE 138 III\n374 E. 4.3.1). Wer lediglich wiederholt, was er schon vor Vorinstanz vorgetragen hat, genügt\nden Anforderungen nicht (MYRJAM A. GEHRI, in: Kommentar ZPO, Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 321 ZPO). Kommt die beschwerdeführende Partei ihrer\nBegründungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist bei den\ninhaltlichen Anforderungen zu berücksichtigen, ob die beschwerdeerhebende Partei anwaltlich\nvertreten ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO).\n\n2.2\nIm Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben jedoch immerhin besondere Bestimmungen\ndes Gesetzes (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Das gesetzliche Novenverbot gilt im Beschwerdeverfahren umfassend, also sowohl für echte als auch unechten Noven. Zudem erfasst das\nNovenrecht auch diejenigen Fälle, in welchen der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung\n5│8\n\nkommt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Diesbezüglich hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass Noven in der Beschwerde zumindest dann vorgebracht\nwerden können, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 S. 471 E.\n3.4).\n\n3.\nDie Vorinstanz hat das Begehren um \"definitive Rechtsöffnung\" zu Gunsten der Beschwerdeführerin ohne weiteres als Gesuch um \"provisorische Rechtsöffnung\" entgegengenommen und\ngeprüft. In Erwägung 3 des angefochtenen Entscheides wurde ausgeführt, dass im Rechtsöffnungsverfahren unter anderem die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem\nRechtsöffnungstitel genannten Gläubiger zu überprüfen sei. Die Beschwerdeführerin stütze ihr\nRechtsöffnungsbegehren auf den Mietvertrag vom 21. März 2017 zwischen der Erbengemeinschaft C.__, vertreten durch A.__, und D.__ sowie B.__. B.__ habe den Mietvertrag übernommen. Betreibende und Gesuchstellerin des Rechtsöffnungsbegehrens sei A.__ persönlich. Da\ngemäss Mietvertrag die Erbengemeinschaft C.__ als Gläubigerin, vertreten durch A.__, erscheine, die Betreibung und das Rechtsöffnungsverfahren jedoch von dieser persönlich eingeleitet worden sei, habe sie nachzuweisen, dass sie Rechtsnachfolgerin der Erbengemeinschaft geworden sei.\n\nDie Vorinstanz stellte in der Folge keine konkreten Schlussfolgerungen bezüglich dem von ihr\ngeforderten Nachweis der Rechtsnachfolge an. Dies schadet vorliegend aber nicht. So wäre\ndie Beschwerdeführerin dann als \"Rechtsnachfolgerin\" der Erbengemeinschaft anzuerkennen,\nwenn die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft C.__ verstorben und die Beschwerdeführerin deren Alleinerbin wäre (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB). Wie von der Beschwerdeführerin\nim Beschwerdeverfahren ausgeführt, besteht die Erbengemeinschaft jedoch aus der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin ist also nicht deren Rechtsnachfolgerin.\n\nDie Vorinstanz macht im Weiteren rechtliche Ausführungen zur prozessrechtlichen Handlungs(un)fähigkeit einer Erbengemeinschaft sowie zur Parteifähigkeit. Sodann wurde ausgeführt, dass auch auf dem Rechtsöffnungsbegehren alle Erben der Gemeinschaft genannt werden sollten, selbst wenn sie durch einen gemeinsamen Vertreter handeln würden, es sei denn,\nes handle ein Willensvollstrecker oder ein Erbschaftsverwalter. Die Vorinstanz schloss, dass\nAusnahmen vom Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns zwar möglich, vorliegend aber\nweder ersichtlich noch behauptet seien. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die\n6│8\n\nBeschwerdeführerin als gesetzliche oder gewillkürte Vertreterin der Erbengemeinschaft handeln würde. Folglich fehle es am Nachweis der Identität der Gläubigerin auf dem als Schuldanerkennung vorgelegten Mietvertrag und der Betreibungsgläubigerin.\n\n"}