{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24265_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24265", "Checksum": "b769e4c7cc7c02110b32f7d409cd5de4"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Provisorische Rechtsöffnung (BAZ 21 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:00", "Checksum": "b9c5ee90b6c215aadb3f382d900cfc6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24265\nRegeste:\nProvisorische Rechtsöffnung (BAZ 21 2)\n\n GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nBAZ 21 2\n\nEntscheid vom 29. März 2021\nBeschwerdeabteilung in Zivilsachen\n\nBesetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz,\nOberrichterin Rahel Jacob,\nOberrichter Rolf Gabriel,\nGerichtsschreiberin Carmen Meier.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nB.__,\n\nBeschwerdegegner.\n\nGegenstand Provisorische Rechtsöffnung\n\nBeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts\nNidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 19. Januar 2021 (ZES 20 524).\n2│8\n\nSachverhalt:\n\nA.\nMit Zahlungsbefehl Nr.__ des Betreibungsamtes Nidwalden vom 21. Oktober 2020 betrieb\nA.__ (fortan: Beschwerdeführerin) B.__ (fortan: Beschwerdegegner) für den Betrag von\nFr. 2'562.00 (\"Mietschulden, Schadenbeseitigungsschulden, Mietschulden von EUR 1'961.97,\nWohnungsschaden Restbetrag von EUR 600.00\") nebst 5 % Zins seit dem 1. Juni 2020. Dagegen erhob der Beschwerdegegner am 22. Oktober 2020 Rechtsvorschlag.\n\nMit Gesuch vom 10. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht\nNidwalden definitive Rechtsöffnung für den Betrag von EUR 2'717.44 nebst Zins zu\n8.68 % seit dem 31. Mai 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 weitere Belege ein und erhöhte die Forderung um den Betrag von EUR 1'618.07.\nDer Beschwerdegegner beantragte mit Schreiben vom 5. Januar 2021 sinngemäss die Abweisung des Begehrens.\n\nB.\nMit Entscheid vom 19. Januar 2021 wies das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung / Einzelgericht SchK, das Rechtsöffnungsgesuch ab. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die\nGerichtskosten in Höhe von Fr. 250.00 und verpflichtete sie (zumindest im Dispositiv, nicht in\nden Erwägungen) zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 50.00 an den Beschwerdegegner.\n\nC.\nGegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2021\n(Eingang: 27. Januar 2021) Beschwerde beim Obergericht Nidwalden. Sinngemäss verlangte\nsie die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides.\n\nDer einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 350.00 wurde geleistet.\n3│8\n\nD.\nGestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO wurde von der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme\nabgesehen. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen.\n\nE.\nDie Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts entschied über vorliegende Beschwerdesache auf dem Zirkularweg in Abwesenheit der Parteien. Auf die Parteivorbringen\nund die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich im Nachfolgenden eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.\nAnfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Kantonsgerichts\nNidwalden, Zivilabteilung / Einzelgericht SchK, vom 19. Januar 2021 (ZES 20 524), mit welchem in der Betreibung Nr.__ des Betreibungsamtes Nidwalden ein Rechtsöffnungsbegehren\nabgewiesen wurde. Rechtsöffnungsentscheide sind nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m.\nArt. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anzufechten. Da Rechtsöffnungsentscheide im Summarverfahren ergehen, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321\nAbs. 2 ZPO). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Vorverfahren\nbeteiligt war (formelle Beschwer) und durch den Entscheid in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist (materielle Beschwer). Letztere liegt vor, wenn die beschwerdeführende Partei vom\nangefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; DIETER FREIBURGHAUS/\nSUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 7 ff. zu Art.\n321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 27 und 22 Ziff. 2 (GerG; NG 261.1).\n\nDie Beschwerdeführerin ist formell wie materiell beschwert und hat ihre Beschwerde fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.\n4│8\n\n"}