2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 4‘000.–, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.– verrechnet. Der Berufungskläger ist verpflichtet, der Gerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 1'000.– mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 3. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte intern und direkt mit Fr. 11‘142.65 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt). 4. Zustellung dieses Urteils an: Stans, 17. November 2020 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber Dr. iur. Marius Tongendorff Versand: