Zuzüglich Auslagen (Fr. 346.–) und MWSt (Fr. 796.65 [7.7 % x Fr. 10‘346.–]) ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 11‘142.65, die ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). 55 │ 56 Der Berufungskläger wird verpflichtet, die Berufungsbeklagte intern und direkt mit Fr. 11‘142.65 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt). 56 │ 56 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.