Die Berufungsbeklagte belegt den behaupteten Zeitaufwand von 88.75 Industriestunden nicht rechtsgenüglich; der Rechtsbeistand des Berufungsklägers setzt einen Zeitaufwand von 36.58 Industriestunden an. Ermessensweise ist der Berufungsbeklagten der Zeitaufwand von 40 Industriestunden anzurechnen, mit einem geltend gemachten und zu bewilligenden Stundenansatz von Fr. 250.–. Damit beträgt das ordentliche Honorar Fr. 10‘000.– (40 Stunden à Fr. 250.–). Zuzüglich Auslagen (Fr. 346.–) und MWSt (Fr. 796.65 [7.7 % x Fr. 10‘346.–]) ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 11‘142.65, die ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen ist (Art.