Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagen legte eine Honorarnote über Fr. 24‘268.60 ins Recht (Fr. 22‘187.50 [ordentliches Honorar, 88.75 Industriestunden à Fr. 250.–] + Fr. 346.– [Auslagen] + Fr. 1735.10 [MWSt 7.7 %]). Das ordentliche Honorar beträgt gemäss gesetzlichem Rahmen Fr. 7‘800.– (Art. 43 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen (Art. 34 Abs. 1 PKoG); das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Abs. 2). Die Berufungsbeklagte belegt den behaupteten Zeitaufwand von 88.75 Industriestunden nicht rechtsgenüglich;