42 Abs. 1 PKoG), womit der Rahmen vor Obergericht zwischen Fr. 500.– und Fr. 7‘800.– beträgt. Das ordentliche Honorar wird um 10–30 % erhöht, wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG).