Die Gerichtskosten werden auf Fr. 4'000.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.– verrechnet. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 1‘000.– mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.