10.2 Gerichtskosten Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem, im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif, wird um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Der von der Vorinstanz zugesprochene und vom Berufungskläger angefochtene Streitwert beträgt Fr. 60‘754.95. Im Verfahren vor Kantonsgericht beträgt die Entscheidgebühr bei einem Streitwert über Fr. 60‘000.– bis Fr. 300‘000.– zwischen Fr. 2‘500.– und Fr. 6‘000.– (Art. 7 Abs. 1 PKoG). Damit beträgt der ordentliche Gebührenrahmen vor Obergericht Fr. 500.– bis Fr. 4‘000.–.