10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1 Grundsatz Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 60‘754.95 (Art. 5 Abs. 2 PKoG).