8.4.5 Fazit An der vorinstanzlichen Kostenverteilung hinsichtlich des Gerichtsgutachtens der Schliessung des Sondierlochs ist nichts auszusetzen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen. 9. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung gänzlich unbegründet ist. Soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann, ist sie vollumfänglich abzuweisen.