mittels prozessualem Rechtsbegehren beizeiten beantragte, wenn er bereits vorinstanzlich dieser Auffassung gewesen wäre. Im Rahmen des Berufungsverfahren erfolgt die Rüge zumindest zu spät. Soweit der Berufungskläger ein vorinstanzliches venire contra factum proprium rügt, weil die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt (anno 2015) die Vorbringen und Standpunkte beider Parteien unpräjudiziell als grundsätzlich möglich ansah, ist auf die eingangs gemachten Ausführungen zu verweisen (oben, E. 1.4). Der Vorinstanz ist ihre Unvoreingenommenheit zumindest nicht vorzuwerfen.