108 ZPO, wonach derjenige unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, der sie verursacht, wodurch der Berufungskläger die Kosten sowohl für das Gerichtsgutachten als auch für die Schliessung des Sondierlochs gänzlich – und nicht bloss zu 88.75 % – zu tragen hätte. Mangels Anschlussberufung der Berufungsbeklagten (Art. 313 ZPO) und aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) erübrigen sich indes diesbezügliche Weiterungen.