Wenn der Berufungskläger das von ihm vehement beantragte Gutachten einschliesslich der von ihm gestellten und im Gutachten beantworteten Fragen als «schlicht unnötig» und die Erstellung des Gutachtens als «für beide Vertragsparteien in zeitlicher Hinsicht fatal» bezeichnet (Berufung, Ziff. 40 S. 45), fragt sich, warum er dieses Gutachten dann überhaupt beantragte. Damit griffe Art. 108 ZPO, wonach derjenige unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, der sie verursacht, wodurch der Berufungskläger die Kosten sowohl für das Gerichtsgutachten als auch für die Schliessung des Sondierlochs gänzlich – und nicht bloss zu 88.75 % – zu tragen hätte.