8.4.4 Abwägung Aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten ergibt sich somit, dass es der Berufungskläger und nicht die Berufungsbeklagte war, der die Erstellung einer gerichtlichen Expertise vehement forderte. Aus dem vorinstanzlichen Expertiseauftrag und den zeitlich vorgelagerten Parteieingaben ergibt sich ebenfalls, dass der Berufungskläger und nicht die Berufungsbeklagte den Gegenstand des Gutachtens mittels Fragen zum (nicht streitgegenständlichen) Werkvertrag BKP 226.2 auf Irrelevantes ausweitete.