Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Kosten müssen hierbei durch schuldhaftes oder wenigstens ordnungswidriges Verhalten, unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt, entstanden sein (ebd., N 1 zu Art. 108 ZPO).