8.4.2 Rechtsgrundlagen Das Gericht kann Gerichtskosten – worunter namentlich Kosten für Gutachten fallen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) –, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten sind dem Kanton dann zu überbinden, wenn sie ausschliesslich durch klar fehlerhafte und kostenwirksame Handlungen oder Entscheidungen von Angestellten oder Mitgliedern richterlicher Behörden verursacht worden sind.