a ZPO klären müssen. Die Kosten seien somit unnötig im Sinne von Art. 108 ZPO. Sollte das Obergericht die Kosten nicht gestützt auf Art. 108 ZPO der Vorinstanz auferlegen, müsste dies gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden, wonach ein Gericht die Kosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen könne. 51 │ 56