Der Berufungskläger rügt, das Gutachten habe sehr viel Zeit und massive Kosten verursacht. Mit dem Gutachten habe die Vorinstanz den sachlichen Zusammenhang der beiden Werkverträge anerkannt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe sie letztlich jedoch einfach den Zusammenhang beider Verträge verneint. Damit habe sie gleichzeitig kundgetan, dass das Gutachten, ausser Bezug auf ganz wenige Fragen, schlicht unnötig gewesen sei. Dieses prozessuale Vorgehen sei für beide Vertragsparteien in zeitlicher Hinsicht fatal gewesen. Hätte die Vorinstanz effektiv Zweifel an der Verbindung beider Werkverträge gehabt, hätte sie die Frage im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO klären müssen.