Die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten erfolgte somit zutreffend und gesetzmässig. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen. 8.4 Kosten des Gerichtsgutachtens und der Schliessung des Sondierlochs 8.4.1 Angefochtener Entscheid und Parteivorbringen Die Vorinstanz auferlegte die Auslagen für das Gerichtsgutachten über Fr. 27‘130.20 und für die Schliessung des Sondierlochs über Fr. 11‘156.60 im Umfang von 11.25 % bzw. Fr. 3‘558.40 der Berufungsbeklagten und im Umfang von 88.75 % bzw. Fr. 28‘071.80 dem Berufungskläger.