Eine prozentuale Anrechnung der Nebenpunkte hätte vielmehr willkürlich angemutet, indem diese, im Vergleich zum Streitwert, kaum sinnvoll beziffer- oder anrechenbar sind. So erstaunt es nicht, dass der Berufungskläger nur pauschal die vorinstanzliche Verteilung der Entscheidgebühren und Entschädigungen im Verhältnis von 88.75 % zu 11.25 % rügt, ohne aufzuzeigen, wie die Verteilung seiner Meinung nach auszusehen gehabt hätte oder zu welchem Prozentsatz die Entscheidgebühren und Entschädigungen wem weshalb anzurechnen gewesen wären. Der Berufungskläger kommt somit auch hier seiner Begründungspflicht nicht nach (oben, E. 1.3.1). Hierauf ist nicht weiter einzugehen.