Die vom Berufungskläger aufgeführten Nebensächlichkeiten (Verzugszins, Rechtsöffnung) wirkten sich nicht nennenswert auf das Verfahren und dessen Erledigung aus. Eine prozentuale Anrechnung der Nebenpunkte hätte vielmehr willkürlich angemutet, indem diese, im Vergleich zum Streitwert, kaum sinnvoll beziffer- oder anrechenbar sind.