91 Abs. 1 ZPO). Anhand dieses Streitwerts ermittelte die Vorinstanz präzise das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien und verteilte demgemäss die Entscheidgebühren und Entschädigungen auf nachvollziehbare Weise gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO. 50 │ 56