Hauptfrage des vorliegenden wie des vorinstanzlichen Verfahrens ist, ob die Berufungsbeklagte eine Forderung aus Werkvertrag geltend machen kann oder nicht. Nebensächlich und gegenüber der Hauptfrage von vernachlässigbarer Bedeutung waren vor der Vorinstanz der Verzugszins (eingeklagt ab dem 16. Oktober 2012, zugesprochen ab dem 28. Juni 2013; hierzu angefochtener Entscheid, E. 9 S. 38 f.) und eine allfällige Rechtsöffnung (hierum ersucht, jedoch von der Vorinstanz verweigert; dortige E. 10 S. 39 f.). Vorinstanzlich betrug der Streitwert gemäss Klage vom 27. Juni 2013 Fr. 68‘457.50 (Art. 5 Abs. 1 PKoG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 ZPO).