Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt; nicht hinzugerechnet werden namentlich Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).