Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts bemisst sich in Zivilverfahren mit einem bestimmbaren Streitwert nach Art. 7 Abs. 1 PKoG, in Zivilverfahren ohne bestimmbaren Streitwert oder in nicht vermögensrechtlichen Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 und 3 PKoG. Sinn (ratio legis) dieser Regelung ist die Nachvollziehbarkeit und fallübergreifende Gleichbehandlung der Kostenhöhe, abhängig davon, ob ein Streitwert bezifferbar ist oder nicht. Der diesbezügliche Streitwert berechnet sich nach Art. 91–94 ZPO (Art. 5 Abs. 1 PKoG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt;