8.3 Vorinstanzliche Verlegung der Entscheidgebühren und Entschädigungen Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe für die Verlegung der Entscheidgebühren und Entschädigungen ausschliesslich auf den prozentualen Erfolg der Klage (88.75 % zu 11.25 %) abgestellt. Dabei habe sie schlicht unbeachtet gelassen, dass die Berufungsbeklagte betreffend den Verzugszins und dem Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Klage vom 27. Juni 2013 (beantragte Beseitigung des Rechtsvorschlags bzw. beantragte definitive Rechtsöffnung) nicht durchgedrungen sei. Das entsprechende Unterliegen hätte im Sinne von Art.