Unter dem Gesichtswinkel von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, wenn der lediglich zu gut einem Zehntel obsiegende Berufungskläger die Mehrkosten für die begründete Ausfertigung des angefochtenen Entscheids allein zu tragen hat. Der vorinstanzliche Verweis auf Art. 4 Abs. 3, dritter Satz PKoG ändert hieran nichts. 49 │ 56 8.2.4 Fazit Es ist nicht zu bemängeln, dass der Berufungskläger allein die Mehrkosten für die begründete Ausfertigung des angefochtenen Entscheids zu tragen hat. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.