Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Grundfrage im vorinstanzlichen Verfahren – ob es sich bei den Werkverträgen BKP 211 (einschliesslich sog. Werkvertragsnachträgen) und BKP 226.2 um ein rechtlich und funktional einheitliches Verhältnis handelt oder nicht, mit dementsprechenden Folgen –, verglichen mit dem Quantitativen, den erheblichen Aufwand verursacht hat. Im Vergleich zum Obsiegen im Grundsatz kommt dem quantitativen Überklagen somit nur eine vernachlässigbare Bedeutung zu.