Im dortigen Fall wurden die Gerichtskosten denn auch je hälftig den Parteien auferlegt. Im vorliegenden Fall unterlag der Berufungskläger vor Vorinstanz nicht hälftig, sondern zu 88.75 %, d.h. zu knapp neun Zehnteln. Die Berufungsbeklagte überklagte somit quantitativ zu 11.25 % bzw. einem guten Zehntel.