Der berufungsklägerische Verweis auf LGVE 2018 II Nr. 5 geht fehl, denn jener Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Im dortigen Fall ging es um ein Ehescheidungsverfahren, im vorliegenden um eine Forderung aus Werkvertrag. In familienrechtlichen Verfahren kommen regelmässig nicht die Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 ZPO zum Tragen, sondern es wird im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von diesen abgewichen, indem die Gerichtskosten hälftig den Parteien auferlegt und allfällige Parteikosten wettgeschlagen werden. Im dortigen Fall wurden die Gerichtskosten denn auch je hälftig den Parteien auferlegt.